Darüber hinaus ist erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt keine Kontaktlinse im linken Auge eingesetzt hatte, wozu er gemäss seinem Führerschein verpflichtet wäre. Deshalb konnten die Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle keine Linse feststellen und der Beschuldigte konnte sie trotz Aufforderung nicht herausnehmen und vorzeigen.