12 10.5 Beweisergebnis Das erstinstanzliche Beweisergebnis ist korrekt und keinesfalls unrichtig, geschweige denn offensichtlich unrichtig. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 15. November 2019 während der Fahrt auf der Autobahn A1 um ca. 13:45 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 80-85 km/h ein eingeschaltetes schwarzes Smartphone in der rechten Hand hielt und seinen Blick während einiger Sekunden darauf richtete.