b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12). Dies ist nicht zu beanstanden. Ins Leere geht das Argument des Beschuldigten, er sei keiner Verkehrskontrolle mehr unterzogen worden, seitdem er das Schild seines Arbeitgebers vom Dach seines Autos entfernt habe. Es ist nicht einzusehen, inwiefern dies in Bezug auf den Sachverhalt relevant sein sollte.