Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kommt zur Einsicht berechtigten Personen auch das Recht zu, Kopien zu verlangen. Die Anfertigung der Kopien obliegt in diesem Fall den Behörden. Die Möglichkeit, selbstständig Fotografien der Verfahrensakten anzufertigen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Verlangen einer Gebühr für die angeforderten Kopien entspricht dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 3 StPO. Bei der verlangten Gebühr von CHF 0.40 pro Kopie handelt es sich um die Minimalgebühr gemäss Art. 11 lit. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD;