Aus deren blossen Erwähnung kann nicht geschlossen werden, dass dem erstinstanzlichen Urteil sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Letztlich hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Gerichtspräsident ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte, unverzüglich ein Ausstandsgesuch stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Aus dem Umstand, dass ihm die Anfertigung von Fotografien der Verfahrensakten verweigert worden ist, kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art.