Dass das erstinstanzliche Gericht den einspracheführenden Beschuldigten über die Möglichkeit des Einspracherückzugs informierte und seiner Einsprache tiefe Erfolgsaussichten einräumte, entspricht gängiger Praxis und diente lediglich der Information des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten. Die Auflistung weiterer Strafverfahren, in die der Beschuldigte involviert ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 45). Aus deren blossen Erwähnung kann nicht geschlossen werden, dass dem erstinstanzlichen Urteil sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten.