und weil er dem Beschuldigten eine Auflistung sämtlicher Strafverfahren, in denen der Beschuldigte involviert sei, vorgelesen habe (pag. 197). Bereits aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist der Vorwurf der Voreingenommenheit nicht haltbar. Des Weiteren sind die vom Beschuldigten ins Feld geführten Vorgänge zur Begründung von Voreingenommenheit nicht geeignet. Dass das erstinstanzliche Gericht den einspracheführenden Beschuldigten über die Möglichkeit des Einspracherückzugs informierte und seiner Einsprache tiefe