Weiter ist auf die Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, wonach der Gerichtspräsident voreingenommen gewesen, ihm während des Vorverfahrens das Recht auf Akteneinsicht verwehrt worden und ihm aufgefallen sei, dass er, seitdem er kein Schild eines Arbeitgebers mehr auf dem Autodach führe, keiner Verkehrskontrolle mehr unterzogen worden sei. Auf Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten schliesst der Beschuldigte deshalb, weil dieser ihn zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, dass er seiner Einsprache wenig Erfolgsaussichten prognostiziere,