Ein Verschieben der Kontaktlinse im Auge hätte der Beschuldigte wahrgenommen und es bereits vor der Polizei bzw. an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemacht und nicht erst vor der Vorinstanz. In diesem Fall hätte er einen derartigen Vorgang auch nicht bloss als Vermutung, sondern mit Sicherheit geäussert.