Der Vorinstanz kann prinzipiell auch zugestimmt werden, dass es keine Rolle spielt, ob die Kontaktlinse sich während der Fahrt verschoben hat oder gar nicht erst eingesetzt wurde. Jedoch ist aufgrund der Schilderungen der Polizeibeamten, der Schutzbehauptungen des Beschuldigten und der Tatsache, dass er selbst nicht gewusst zu haben scheint, in welchem Auge er eine Kontaktlinse tragen müsste, davon auszugehen, dass die Kontaktlinse gar nicht erst ins Auge eingesetzt wurde. Ein Verschieben der Kontaktlinse im Auge hätte der Beschuldigte wahrgenommen und es bereits vor der Polizei bzw. an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemacht und nicht erst vor der Vorinstanz.