Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass auch diese Aussage des Beschuldigten lediglich eine Schutzbehauptung darstellt. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht unrichtig, geschweige denn offensichtlich unrichtig. Das erstinstanzliche Beweisergebnis ist anhand der vorhandenen Beweismittel schlüssig nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann prinzipiell auch zugestimmt werden, dass es keine Rolle spielt, ob die Kontaktlinse sich während der Fahrt verschoben hat oder gar nicht erst eingesetzt wurde.