55, Z. 17 f.). Wenn die Kontaktlinse sich während der Verkehrskontrolle verschob, dann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies eindeutig gespürt hätte. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies den Polizeibeamten unverzüglich mitgeteilt hätte. Eine derartige Mitteilung ist im Anzeigerapport jedoch nicht vermerkt und der Beschuldigte macht auch nicht geltend, dass er dies an der Verkehrskontrolle gesagt hat. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass auch diese Aussage des Beschuldigten lediglich eine Schutzbehauptung darstellt.