Bis dahin machte der Beschuldigte keine Angaben darüber, wann die Kontaktlinse sich unter das Augenlid verschob, wo er sie später vorgefunden haben will. Schon das lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Beschuldigten aufkommen. Wie die Vorinstanz richtigerweise in Erwägung zog, verursacht das Verschieben einer Kontaktlinse notorisch zumindest vorübergehend ein Fremdkörpergefühl im Auge. Darüber hinaus ist auch eine Veränderung der visuellen Wahrnehmung bemerkbar. Von daher ist nicht einzusehen, wieso der Beschuldigte über diesen Vorgang lediglich eine Vermutung äusserte (pag. 55, Z. 17 f.).