Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte sich selbst nicht sicher war, in welchem Auge er die Kontaktlinse tragen müsste, und er dementsprechend auch keine trug. Letztlich ist auf die Aussage einzugehen, ob der Beschuldigte die Kontaktlinse während der Fahrt im linken Auge trug und diese sich erst bei der Verkehrskontrolle verschoben hat, wie er vor der Vorinstanz mutmasste (pag. 55, Z. 17 f.). Es ist zu bemerken, dass der Beschuldigte diese Vermutung erstmalig an der Einvernahme vor der Vorinstanz äusserte. Bis dahin machte der Beschuldigte keine Angaben darüber, wann die Kontaktlinse sich unter das Augenlid verschob, wo er sie später vorgefunden haben will.