Schon bei der Verkehrskontrolle fragten die Polizisten den Beschuldigten, weshalb er zuvor gesagt habe, er müsse die Kontaktlinse nur im rechten Auge tragen (pag. 5). Es kann daher entgegen des Bestreitens des Beschuldigten als gesichert betrachtet werden, dass er die Kontaktlinse auch im rechten Auge suchte. Die widersprechenden Aussagen des Beschuldigten können ohne Weiteres ebenfalls als Schutzbehauptungen abgetan werden. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte sich selbst nicht sicher war, in welchem Auge er die Kontaktlinse tragen müsste, und er dementsprechend auch keine trug.