Auf die Unstimmigkeit selbst ging er jedoch nicht ein. Beide Polizeibeamten verneinen, dass der Beschuldigte ihnen bei ihrer Rückkehr an den Kontrollort eine gefundene Kontaktlinse präsentiert habe (pag. 60, Z. 11 f.; pag. 64, Z. 23). Die Aussagen des Beschuldigten über den Ablauf der Verkehrskontrolle sind nicht stimmig und dienen offensichtlich seinem Schutz. Es ist nicht einzusehen, wieso er seine Schilderung der Verkehrskontrolle in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft anpasste.