Dies muss dem Beschuldigten an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft auch aufgefallen sein, denn unmittelbar nach dieser ersten Aussage behauptete er, er habe die Polizeibeamten bei deren Rückkehr zur Kontrollstelle darüber informiert, dass er die Kontaktlinse zwischenzeitlich gefunden habe und habe diese auch vorgezeigt (pag. 26, Z. 134 ff.). Diese Unstimmigkeit bemerkte auch die Staatsanwaltschaft und sprach den Beschuldigten darauf an (pag. 26, Z. 161 ff.). Darauf gab der Beschuldigte zur Antwort, ihm werde weniger Glauben geschenkt als der Polizei (pag. 27, Z. 165 f.). Auf die Unstimmigkeit selbst ging er jedoch nicht ein.