Wenn der Beschuldigte die Kontaktlinse in Abwesenheit der Polizeibeamten noch auf der Kontrollstelle hätte herausnehmen können, wie er behauptete, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er die Polizeibeamten bei deren Rückkehr darüber informiert und die herausgenommene Kontaktlinse sogleich vorgezeigt hätte. Dies muss dem Beschuldigten an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft auch aufgefallen sein, denn unmittelbar nach dieser ersten Aussage behauptete er, er habe die Polizeibeamten bei deren Rückkehr zur Kontrollstelle darüber informiert, dass er die Kontaktlinse zwischenzeitlich gefunden habe und habe diese auch vorgezeigt (pag.