10.3.2 Würdigung Bei Würdigung der gesichteten Beweismittel fällt vorab auf, dass die Aussagen des Beschuldigten über den Ablauf der Verkehrskontrolle nicht schlüssig sind. Zunächst sagte er vor der Staatsanwaltschaft aus, er habe die Kontaktlinse bereits auf der Toilette bei der Kontrollstelle zusammengefaltet unter dem Augenlid vorfinden können und habe später von zuhause aus die Polizei angerufen, um dies mitzuteilen (pag. 25, Z. 116 ff.). Über einen derartigen Anruf wurden die Polizeibeamten auch per Email informiert, wie sie übereinstimmend aussagten (pag. 60, Z. 19 ff.; pag. 64, Z. 19 f.). Dieser Ablauf leuchtet jedoch nicht ein.