63, Z. 41 f.). Ihm als langjährigen Kontaktlinsenträger sei bei diesen Versuchen aufgefallen, dass das Auge des Beschuldigten bei Berührung zusammengezuckt sei (pag. 63, Z. 38 f.). Seiner Erfahrung zufolge passiere das nur bei Berührung eines Auges, wenn keine Kontaktlinse davor sei (pag. 63, Z. 39 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten hin sagte C.________ aus, der Beschuldigte habe bei der Kontrollstelle sicherlich keine Kontaktlinse vorzeigen können (pag. 64, Z. 23). 10.3.2 Würdigung