9 C.________ machte vor der Vorinstanz im Wesentlichen dieselben Aussagen. Sie hätten in beiden Augen des Beschuldigten keine Kontaktlinsen feststellen können (pag. 63, Z. 36 f.). Auf ihre Bitte hin, die Kontaktlinse herauszunehmen und vorzuweisen, habe der Beschuldigte zunächst versucht, diese dem linken Auge zu entnehmen, habe später aber behauptet, er müsse sie im rechten Auge tragen (pag. 63, Z. 41 f.).