Sein Kollege, also C.________, sei auch Kontaktlinsenträger und mit dessen Kenntnissen hätten sie festgestellt, dass der Beschuldigte in keinem Auge eine Kontaktlinse getragen habe (pag. 59, Z. 33 ff.). Im Nachgang habe er auch eine Email von einem Kollegen erhalten, den der Beschuldigte telefonisch kontaktiert habe, um mitzuteilen, dass der Beschuldigte die Kontaktlinse noch gefunden habe (pag. 59, Z. 34 ff.). Auf der Kontrollstelle habe der Beschuldigte nichts dergleichen mitgeteilt (pag. 59, Z. 36 f.). Er habe auf der Kontrollstelle auch nie gesagt, dass die Kontaktlinse gerade verrutscht sei (pag. 59, Z. 42).