25, Z. 116 f.). Als er zuhause gewesen sei, habe er die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass er die Linse unter dem Augenlid entdeckt habe (pag. 25, Z. 118 f.). Wenig später sagte er aus, er habe die Linse noch an der Kontrollstellte den Polizeibeamten vorgezeigt, als diese zurückgekommen seien (pag. 26, Z. 134 f.). Der Beschuldigte sagte also zunächst aus, er habe die Polizei erst von zuhause aus angerufen, um mitzuteilen, dass er die Linse gefunden habe. Und wenig später sagte er aus, er habe die Linse bereits bei der Kontrollstelle den Polizisten vorgezeigt.