8 gen habe die Optikerin des Beschuldigten telefonisch bestätigt, dass der Beschuldigte nur im linken Auge eine Linse tragen müsse. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die gemäss Führerschein erforderliche Sehhilfe nicht in den Augen trug, nahmen die Polizeibeamten seine Aussagen auf (pag. 5). Er sagte zusammengefasst aus, er habe die Kontaktlinse am Morgen eingesetzt und könne nicht erklären, weshalb sie jetzt nicht mehr im Auge sei. Er trage immer eine Kontaktlinse im linken Auge.