Der Beschuldigte habe darauf angegeben, er trage Kontaktlinsen. Bei der Sichtkontrolle hätten beide Polizeibeamten keine Linsen in den Augen des Beschuldigten feststellen können, weshalb sie den Beschuldigten aufgefordert hätten, die Linsen aus den Augen zu nehmen und vorzuweisen. Der Beschuldigte habe versucht, dem linken Auge eine Kontaktlinse zu entnehmen. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe der Beschuldigte zu versuchen begonnen, dem rechten Auge eine Kontaktlinse zu entnehmen. Er habe angegeben, dass er nur in einem Auge eine Linse tragen müsse.