Gemäss Auskunft seiner Optikerin an die Polizeibeamten betreffe die Korrektur das linke Auge, sodass er nur im linken Auge eine Kontaktlinse tragen müsse (pag. 2). 10.3.1 Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel Anlässlich der Verkehrskontrolle befragten die Polizeibeamten gemäss dem Anzeigerapport den Beschuldigten, ob er die laut Führerschein benötigte Sehhilfe trage (zum Ganzen pag. 2). Der Beschuldigte habe darauf angegeben, er trage Kontaktlinsen.