Damit sprach sie diesen Beweismitteln jedoch nicht absoluten Beweiswert zu. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt ein schwarzes Smartphone in der rechten Hand hielt und er zeitweise auf dessen erleuchteten Bildschirm blickte. 10.3 Fahren ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte während der Fahrt die erforderliche Sehhilfe trug. Gemäss Auskunft seiner Optikerin an die Polizeibeamten betreffe die Korrektur das linke Auge, sodass er nur im linken Auge eine Kontaktlinse tragen müsse (pag.