Im Ergebnis ist es erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt zeitweise seinen Blick auf das vor sich gehaltene Smartphone richtete. Zusammenfassend ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu diesem Vorwurf weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft, sondern vielmehr schlüssig nachvollziehbar. Das Beweisergebnis der Vorinstanz drängt sich aufgrund der Umstände geradezu auf. Für ihr Beweisergebnis stützte sich die Vorinstanz berechtigterweise auf die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten sowie auf den Anzeigerapport ab. Damit sprach sie diesen Beweismitteln jedoch nicht absoluten Beweiswert zu.