Bei einem handelsüblichen Smartphone braucht für diesen Vorgang lediglich ein Knopf über einen Zeitraum von wenigen Sekunden gedrückt zu werden. Es war dem Beschuldigten möglich, dies vor der Kontrolle unbemerkt zu tun. Aus der Tatsache, dass das Smartphone im Zeitpunkt der Anhaltung ausgeschaltet war, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ergebnis ist es erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt zeitweise seinen Blick auf das vor sich gehaltene Smartphone richtete.