Die Behauptung des Beschuldigten, das fragliche Smartphone sei während der Fahrt ausgeschaltet gewesen, lässt sich objektiv nicht überprüfen. Die Polizeibeamten bestätigten lediglich, dass es im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle ausgeschaltet gewesen sei (pag. 63, Z. 26; pag. 59, Z. 23). Jedoch wäre es dem Beschuldigten ein leichtes gewesen, es während der rund 2 km langen Fahrt zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem Ort der Anhaltung auszuschalten. Bei einem handelsüblichen Smartphone braucht für diesen Vorgang lediglich ein Knopf über einen Zeitraum von wenigen Sekunden gedrückt zu werden.