7 ten nicht sonderlich einprägsam. Der Umgang mit aggressiven Menschen bei Verkehrskontrollen stellt für die Polizei nichts Aussergewöhnliches dar. Das Abstellen auf die Angaben im Anzeigerapport ist in diesem Fall sachgerecht. Dessen Inhalt bestätigten die Polizeibeamten vor der Vorinstanz (pag. 58, Z. 20; pag. 62, Z. 19). Die Behauptung des Beschuldigten, das fragliche Smartphone sei während der Fahrt ausgeschaltet gewesen, lässt sich objektiv nicht überprüfen.