Dass sich beide Polizeibeamten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund neun Monate nach dem Vorfall stattfand, nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnten, ist einleuchtend. Die Verkehrskontrolle des Beschuldigten kann mit Ausnahme der Diskussionen um die Farbe des verwendeten Smartphones und der Überprüfung der Sehhilfe als Tagesgeschäft der Verkehrspolizei bezeichnet werden. Es kann nicht erwartet werden, dass die betreffenden Polizeibeamten darüber nach einem Zeitraum von rund neun Monaten noch detaillierte Erinnerungen haben.