Dieser Schluss kann jedoch nicht ohne weiteres gezogen werden. Die Polizeibeamten, welche die entsprechende Feststellung machten, rapportierten, dass der Beschuldigte seinen Blick auf das Smartphone gerichtet habe (pag. 2). Beim Überholvorgang bot sich dem auf dem Beifahrersitz sitzenden Polizeibeamten während eines Zeitraums von mehreren Sekunden eine klare Sicht auf den Beschuldigten in dessen Fahrzeug, währenddem er diese Feststellung machen konnte. Dass sich beide Polizeibeamten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund neun Monate nach dem Vorfall stattfand, nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnten, ist einleuchtend.