Aber ein konkretes Bedienen mit dem Daumen oder so kann ich nicht mehr sagen. Aber sicher hat er dies in der Hand gehalten» (pag. 62, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, das schwarze Smartphone überhaupt in der Hand gehalten zu haben. Das fragliche Smartphone sei ausgeschaltet gewesen und er könne es daher gar nicht erst bedient haben. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte das Smartphone zeitweise in der Hand hielt, wäre es bereits naheliegend anzunehmen, dass dieses in dem Zeitpunkt eingeschaltet war und der Beschuldigte seinen Blick darauf richtete. Dieser Schluss kann jedoch nicht ohne weiteres gezogen werden.