Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte auf den erleuchteten Bildschirm des Smartphones blickte. Hierzu steht im Anzeigerapport, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit einem schwarzen Smartphone gewidmet, welches er in seiner rechten Hand, ca. 30 cm vor seiner Brust auf Höhe des Lenkrads gehalten habe, und er habe auf dessen erleuchteten Bildschirm geblickt (pag. 2). Dies hätten sie während des Überholens des Fahrzeugs des Beschuldigten festgestellt (pag. 2).