Dies umso mehr, wenn es in Händen gehalten wird. Entscheidend ist, dass die Polizeibeamten das in den Händen gehaltene von dem sich in der Halterung befindenden gelben Smartphone zu unterscheiden vermochten. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die Polizeibeamten vom schwarzen Smartphone Kenntnis hatten, weil der Beschuldigte es zeitweise in der rechten Hand hielt. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte auf den erleuchteten Bildschirm des Smartphones blickte.