_, der andere an der Verkehrskontrolle beteiligte Polizeibeamte, gab hierzu vor der Vorinstanz an: «Ja, es war eine Diskussion. Ich kann aber nicht mehr sagen, was vorgehalten worden ist und um welche Farbe es gegangen ist» (pag. 63, Z. 19 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe während der Fahrt kein schwarzes Smartphone in den Händen gehalten, ist angesichts der Umstände nicht haltbar. Das Beweisergebnis entscheidet sich an der Frage, wie die Polizisten von der Existenz des schwarzen Smartphones überhaupt Kenntnis haben konnten, wenn der Beschuldigte es nicht zeitweise in den Händen gehalten hätte.