5 und wäre daher rechtsfehlerhaft. Dieser Makel haftet dem erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht an. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschuldigte das fragliche Smartphone während der Fahrt in der rechten Hand hielt. Die Aussagen der an der Verkehrskontrolle beteiligten Polizisten stimmen in diesem Punkt inhaltlich miteinander und mit dem Anzeigerapport überein. Entscheidende Widersprüche sind darin entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (pag. 197) nicht ersichtlich.