Darauf weist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung zu Recht hin (pag. 197). Eine auf absoluter Beweiskraft der Aussagen von Polizeibeamten basierende Beweiswürdigung würde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO widersprechen