Es liegt in der Natur des Vorwurfs, dass sich eine Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen der anwesenden Polizeibeamten abstützen muss. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen muss nach den gängigen Methoden geprüft und anhand ihrer inneren Logik sowie der weiteren vorhandenen Beweismittel plausibilisiert werden. Den Aussagen von Polizeibeamten kommt keine absolute Beweiskraft zu. Darauf weist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung zu Recht hin (pag.