84 f.) wiedergegeben hat, sind zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung die folgende vorinstanzliche Erwägung (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 84 f.): Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.