10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkungen Die oberinstanzliche Beweiswürdigung beschränkt sich auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsermittlung auf offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Rechtsfehlerhaftigkeit. Offensichtlich unrichtig ist die Beweiswürdigung etwa, wenn sie nur einseitig Beweise berücksichtigt oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen sind. Die Grundsätze der Beweiswürdigung, wie die Vorinstanz sie in Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs (pag. 84 f.) wiedergegeben hat, sind zutreffend.