4 lichen Urteils; pag. 89 ff.). Letztlich spiele auch keine Rolle, ob die Linse eingesetzt worden sei und sie sich während der Fahrt verschob, oder ob sie überhaupt nicht eingesetzt worden war (pag. 91). So oder so sei der Beschuldigte ohne die benötigte Sehkorrektur Auto gefahren. Auf die dagegen in der schriftlichen Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente des Beschuldigten wird direkt in der Beweiswürdigung einzeln eingegangen.