9. Beweisergebnis der Vorinstanz Unter Bezugnahme auf den Polizeirapport und die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte während der Fahrt sein Smartphone bedient habe (Ziff. II.2.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 ff.). Sie zog in Erwägung, dass auf die Aussagen der Polizisten abgestellt werden könne, weil sie über geschulte visuelle Wahrnehmungsfähigkeiten verfügten und per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit hätten (pag. 87). Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizeibeamten den Beschuldigten fälschlicherweise bezichtigen sollten (pag. 88).