Dieses Smartphone war im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle ausgeschaltet. Es ist ebenfalls unbestritten, dass der Führerausweis des Beschuldigten mit der Auflage verbunden ist, eine Sehhilfe zu tragen. Strittig und Gegenstand des Verfahrens ist, ob der Beschuldigte während der Fahrt das schwarze Smartphone in einer Hand hielt, sodass diese Hand zum Führen des Autos nicht zur Verfügung stand, und er seine Aufmerksamkeit zeitweise auf dessen erleuchteten Bildschirm richtete. Weiter strittig ist, ob der Beschuldigte während der Fahrt eine Kontaktlinse im linken Auge als Sehhilfe trug und wenn ja, ob diese während der Fahrt verrutschte.