7. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. Februar 2020, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), Folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 6): Der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens nahm während der Fahrt eine Verrichtung vor, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwerte, indem er ein schwarzes Smartphone in der rechten Hand vor seiner Brust hielt und auf dessen erleuchteten Bildschirm blickte.