6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an (pag. 197). Daher sind sowohl beide Schuldsprüche als auch die verhängte Sanktion zu überprüfen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Konsequenterweise ist auch die Kostenverlegung der Vorinstanz zu überprüfen (Punkt 2 in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; Art. 428 Abs. 3 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich Übertretungen.