Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab (pag. 182 ff.). Die Abweisung des Gesuchs wurde damit begründet, dass die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, weil von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann, der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet (pag. 183 f.).