SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 111 f.). Bezugnehmend auf das Gesuch um Bestellung amtlicher Verteidigung wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Voraussetzungen hierfür voraussichtlich nicht gegeben sind und er sein Gesuch weiter zu begründen und zu belegen hat (pag. 112). Daraufhin reichte der Beschuldigte am 1. November 2020 (Eingang: 3. November 2020) ein mit «Berufungserklärungsergänzung» betiteltes Schreiben ein, ohne sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag.