2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 77). Dem folgte am 9. Oktober 2020 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 103 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 109 f.).